Digitale Barrierefreiheit
Gemäß dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) und der EU-Richtlinie 2016/2102 sind bestimmte Ausnahmen klar im Gesetzestext festgehalten.
Eine dieser Ausnahmen wird beispielsweise in der BITV 2.0, dem BFSG und der EU-Richtlinie 2016/2102 geregelt:
Reine B2B-Websites, die sich ausschließlich an Unternehmen richten, unterliegen keiner generellen Pflicht zur Barrierefreiheit.
