Digitale Barrierefreiheit

Gemäß dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) und der EU-Richtlinie 2016/2102 sind bestimmte Ausnahmen klar im Gesetzestext festgehalten.

Eine dieser Ausnahmen wird beispielsweise in der BITV 2.0, dem BFSG und der EU-Richtlinie 2016/2102 geregelt:

Reine B2B-Websites, die sich ausschließlich an Unternehmen richten, unterliegen keiner generellen Pflicht zur Barrierefreiheit.

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